Satzung
SATZUNG (Stand 2019)
§ 1 Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer der
Jugendkapelle und des Städtischen Blasorchesters Göppingen e. V.”
Er hat
seinen Sitz in Göppingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die
Jugendkapelle und das Städtische Blasorchester Göppingen zu unterstützen und die
Verbundenheit der Jugendkapelle und des Städtischen Blasorchesters Göppingen mit
den ehemaligen Musikern, mit Freunden und Förderern zu pflegen.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende freiwillige
Maßnahmen:
- Förderung und Ergänzung der Musikinstrumenten-Ausstattung über die verfügbaren städtischen Mittel hinaus.
- Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die der musikalischen Weiterbildung und der Gemeinschaft der Mitwirkenden in den beiden Kapellen dienen.
- Förderung von Veranstaltungen und musikalischen Auftritten, wo keine anderweitigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
- Entlastung der Führungs-, Aufsichts- und sonstigen Verantwortungspersonen der Jugendkapelle und des Städtischen Blasorchesters.
- Führung der Orchesterkasse
- Finanzielle Haftung bei Unternehmungen der Blasorchester, die wirtschaftlich in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
- Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen ab 16 Jahren, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften. - Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Einsprüchen gegen die Beschlüsse des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, durch Ausschluss und bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Bei Einspruch durch den Ausgeschlossenen gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen seit Zugang der Ausschlusserklärung erfolgen.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- den Beisitzern
Dem Vorstand gehört als Beisitzer immer der jeweilige Dirigent der Jugendkapelle und des Städtischen Blasorchesters Göppingen an.
Der Vorstand kann darüber hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Mitglieder als Beisitzer erweitert werden.
Die weiteren Beisitzer sollen sich wie folgt zusammensetzen:- je ein Vertreter der Musiker aus der Jugendkapelle und dem Städtischem Blasorchester,
- sowie mindestens ein Elternvertreter
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur dann und insoweit zur Vertretung berechtigt, als der 1 Vorsitzende verhindert ist. - Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und kann gegebenenfalls von ihr auch abberufen werden. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Damit nicht der komplette Vorstand alle 2 Jahre neu gewählt werden muss, können einzelne Vorstandsmitglieder auch nur für 1 Jahr gewählt werden. Das Amt jedes Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall mit dem Ende seiner Mitgliedschaft.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vortrag der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Treuhänderische Verwaltung der Gelder der beiden Orchester
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins und der Orchester sowie Beschlussfassung über die Aufgaben und Tätigkeiten der verantwortlichen Personen in den Orchestern
§ 7
Mitgliederversammlung
- Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, und zwar im
1. Quartal des Geschäftsjahres. Sie ist nichtöffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Weitere Mitgliederversammlungen können
auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes beantragen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mittels einfachen Briefes oder auf digitalem Weg (z.B. e-mail) oder durch Veröffentlichung in der Neuen Württembergischen Zeitung -NWZ -Göppinger Kreisnachrichten. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorsitzenden zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Entlastung des Vorstands und des Kassierers
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die dem Vorstand zur Verfügung stehenden Mittel
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese Anträge bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren aus den
Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Diese dürfen
nicht dem Vorstand angehören und unterstehen auch nicht seinem Weisungsrecht.
Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung hierüber zu informieren. - Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so
ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied zu wählen. Dieses kann sich auf eigenen Wunsch bei der nächsten
Mitgliederversammlung für das Amt wählen lassen.
Sollte der 1. Vorsitzende vorzeitig ausscheiden, so übernimmt der stellvertretende. Vorsitzende das Amt des 1. Vorsitzenden bis zum Ablauf von dessen Amtsperiode. Der Vorstand kann dann ein weiteres Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit zum stellvertretenden Vorsitzenden bis zum Ablauf von dessen Amtsperiode wählen. Sollten beide Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, hat Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
§ 8 Einkünfte des
Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
- Spenden
- Mitgliedsbeiträgen
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über
die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig zum
30. Juni eines jeden Geschäftsjahres. Die Zahlung soll im Lastschriftverfahren
erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit mindestens
zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Vorstands und ist dem Mitglied unverzüglich bekannt zu machen.
§ 10 Beschlüsse der
Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie dem Sitzungs- bzw.
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs- bzw. Versammlungsleiters.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Eine Satzungsänderung kann
nur mit 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß, zum Zwecke der Vereinsauflösung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Städtische Jugendmusikschule Göppingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 lnkrafttreten der
Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
09. März 1994 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.